Allgemeine Geschäftsbedingungen der Light:Guard GmbH für die Lieferung und Errichtung eines BNK-Anschlusses einschließlich der Signallieferung

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen bestimmt.

1.2 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir – die Light:Guard GmbH (nachfolgend „LG“ genannt) – mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornehmen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.4 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser AGB und der angebotsbezogenen Auftragserteilung an uns gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 AVV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der jeweils geltenden Fassung

2.2 BNK – Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

2.3 BNK-fähige Befeuerung – Technische Komponente an WEA, welche die Funktion der Nachtkennzeichnung/Gefahrbefeuerung sicherstellt; üblicherweise bestehend aus roten Signalleuchten und einem Schaltschrank. Diese muss die BNK-Signale den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verarbeiten können.

2.4 BNK-Schnittstelle – Geeigneter, zentraler physischer Netzwerkport innerhalb der Windparkinfrastruktur zur Übergabe des gelieferten BNK-Signals an die BNK-fähige Befeuerung

2.5 BNK-Signal – Steuersignal zur bedarfsgesteuerten Schaltung der Nachtkennzeichnung

2.6 BNK-System – Eine technische Einrichtung, welche die Funktion der Nachtkennzeichnung in Abhängigkeit der Präsenz von Luftfahrthindernissen in einem vorgegebenen Radius schaltet (aktiviert/deaktiviert). Ein BNK-System besteht aus: a) Detektionssystem, b) Windparkinfrastruktur, c) BNK-fähige Befeuerung

2.7 Detektionssystem – Ein System zur Erfassung von Luftfahrzeugen

2.8 DSL – Digital Subscriber Line/digitaler Teilnehmeranschluss, Kommunikationsstandard für einen Breitband-Internetzugang

2.9 LCU – Light Control Unit, Steuereinheit, insbesondere zum Empfang des BNK-Signals vom QUAD, zur Weiterleitung des BNK-Signals an die Windparkinfrastruktur (über eine zentrale BNKSchnittstelle) und zum Logging von eigenen Schaltvorgängen sowie für Monitoring- und Servicevorgänge

2.10 LGR – light:guard-Receiver, Transponderempfänger inklusive Antennen zum Empfang von Transpondersignalen von Luftfahrzeugen 

2.11 light:guard-System – Transponderbasiertes Detektionssystem von LG mit Generierung von Schaltsignalen im QUAD

2.12 Partei/Parteien – der Kunde und LG einzeln oder beide gemeinsam

2.13 QUAD – Quantec Area Distributor (Rechenzentrum, welches die BNK- Signale generiert)

2.14 Transponder – Gerät an Bord von Luftfahrzeugen, welches Signale zur Identifizierung von diesen sendet

2.15 vertrauliche Informationen – sämtliche Dokumente, Unterlagen, Daten, Pläne, Zeichnungen, technischen Spezifikationen und sonstige LG und deren verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder das technische Wissen von LG betreffende Informationen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns unter dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen und etwaigen gesondert zu beauftragenden Einzelaufträgen bzw. Nachträgen bekannt werden oder bekannt gemacht werden einschließlich die Inhalte des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages, etwaiger gesondert zu beauftragender Einzelaufträge bzw. Nachträge.

2.16 WEA – Windenergieanlage(n)

2.17 Windparkinfrastruktur – Hardware- und Softwareverbindungen innerhalb des Windparks zur Weiterleitung und Verarbeitung des BNK-Signals sowie der ggf. notwendigen Weiterleitung des LGR-Signals ins Internet:

1. Stromanschluss
    a. Stromanschluss der LCU
    b. Stromanschluss des LGR
2. Internetanschluss,
    a. Internetanschluss der LCU
    b. Internetanschluss des LGR
3. Kommunikationswege innerhalb des WP
    a. Kommunikation zwischen LCU und Befeuerung (Gondel und ggf. auch Turm)
    b. Kommunikation zwischen LCU und LGR

2.18 WP – Windpark

2.19 Zugriff – Recht von LG, von außen elektronisch auf die eingebrachten Komponenten, dazu zählen LCU und LGR, zuzugreifen

2.20 Zutritt – Recht von LG, zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, die jeweilige WEA oder Übergabestation zu betreten

3. Vertragsabschluss

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden.

3.2 Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der getroffenen Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Erst mit dieser kommt der Vertrag über den BNK-Anschluss und die Signallieferung mit unserem Kunden zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien oder sonstige Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.

3.3 Etwaige Änderungswünsche des Kunden nach Auftragsbestätigung bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Uns daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

4. Leistungsumfang von LG

4.1 Leistungsumfang für die Einbindung der vertragsgegenständlichen WEA in das light:guard-System

a. LG stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss eine Übersichtskarte zum Luftverkehrsnetz zur Verfügung (flugbetriebliche Prüfung).

b. LG übersendet dem Kunden nach Vertragsabschluss folgende Dokumente:

i. Wartungsdokumentation für das light:guard-System
ii. light:guard Systembeschreibung
iii. ISO 9001 Zertifikat
iv. Zertifikat Baumusterprüfung inklusive Anhang
v. Systembezogene Prüfkriterien

Diese Dokumente entsprechen den Anforderungen der AVV.

c. LG übernimmt mit Inkrafttreten des Vertrages das Projektmanagement und erstellt einen Zeitplan, welcher dem Nutzer mindestens in Textform übermittelt wird.

d. LG konfiguriert, liefert und installiert die LCU nach Vorgabe des Kunden und nach Maßgabe von Ziffer 5 dieser AGB an die vom Kunden bereitgestellte geeignete, zentrale BNK-Schnittstelle, soweit die Konfiguration, Lieferung und Installation der LCU gemäß dem Angebot und der entsprechenden Auftragsbestätigung gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 von LG geschuldet ist.

e. Nach Fertigstellung der Installation wird LG auf Anfrage der Genehmigungsbehörde oder des Kunden die Bescheinigung über die Installation der LCU und des LGR an den Kunden übersenden.

f. LG verbindet die LCU mit dem Rechenzentrum (QUAD) und übersendet die Fertigstellungsbescheinigung über die Fertigstellung des Anschlusses, zwischen LCU und QUAD und den Nachweis über die erste Ansteuerung der LCU an den Kunden.

g. LG führt eine Standortbegutachtung (Vermessung) zum Nachweis der standortbezogenen Erfüllung für das von LG errichtete light:guard-System auf der Grundlage der AVV Anhang 6 durch und wickelt diese ab.

h. LG übergibt nach abgeschlossener standortbezogener Prüfung einen ausgefertigten standortspezifischen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen auf der Basis der dann gültigen systembezogenen Prüfkriterien an den Kunden (Konformitätserklärung).

i. LG erstellt nach erfolgreicher Inbetriebnahme und erster Signallieferung eine Inbetriebnahme-Bescheinigung (Aktivierung).

4.2 Leistungsumfang Signallieferung, Systempflege, laufende Dokumentation und Instandhaltung LCU

a. LG stellt dem Kunden BNK-Signale über die LCU zur Verfügung und übernimmt die Pflege des light:guard-Systems.

b. LG dokumentiert, speichert und hält die an der BNK-Schnittstelle anliegenden Signale und Fehlermeldungen gemäß den Anforderungen der AVV und behördlichen Vorgaben vor.

c. LG erbringt die Instandhaltung der LCU, soweit diese gemäß des Angebotes und der entsprechenden Auftragsbestätigung gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 von LG geschuldet ist. Dazu zählen die Wartung und Instandsetzung, inklusive die Lieferung und Montage erforderlicher Ersatzteile, einschließlich der erforderlichen Arbeitszeiten sowie, soweit notwendig, der komplette Austausch der LCU.

5. Mitwirkung des Kunden, Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige qualifizierte Mitteilung zu den nachfolgend geforderten Informationen schriftlich an uns im geforderten Umfang und in geforderter Güte zu übermitteln.

a) Verbauraum-Freigabe für die LCU

– Informationen zu Gebäude (WEA, Übergabestation oder Umspannwerk)
– Information zu Anschrift und Anfahrtsweg
– Information zu Geokoordinaten
– Information zur Zugangsregelung des entsprechenden Verbauraums
– Mitteilung, wo die LCU verbaut werden kann (Position im Gebäude)
– Bildnachweis (optional)

b) Stromversorgungssituation für die LCU

– Bestätigung, dass ein Anschluss für 230V in räumlicher Nähe zum Verbauraum der LCU vorhanden ist (Kabellänge zum Anschluss der LCU max. 12 m)
– Mitteilung über die Stromversorgung
– Bestätigung, dass für die Stromversorgung eine Klemmleiste bereitgestellt wird
– Bildnachweis (optional)
– Bestätigung, dass eine 6A Sicherung zur spannungsfreien Installation vorliegt

c) Internet Zugang LCU (physisch)

– Standort des Kunden-Routers
– Bildnachweis (optional)
– Informationen zu Gebäude (WEA, Übergabestation oder Umspannwerk)
– Information zu Anschrift und Anfahrtsweg
– Information zu Geokoordinaten
– Information zur Zugangsregelung des entsprechenden Routers
– Welcher Netzwerk-Port („Buchse“) am Router darf genutzt werden

d) Routerkonfigurationsdaten (Netzwerkdaten)

– Mitteilung, welche IP-Adresse für die LCU vergeben wird
    o Liegt eine statische (fest vergeben) oder eine dynamische (DHCP) IP-Adresse vor?
– Mitteilung., welche Subnet-Mask am Router für die LCU eingestellt ist
– Sicherstellung, dass alle vorgegebenen Ports freigeschaltet sind (siehe Datenblatt LCU und Datenblatt LGR)

e) Hardwareseitige Anbindungsmöglichkeit an die Befeuerung

– Sicherstellung, dass der WP von Windenergieanlagenhersteller als BNK-fähig klassifiziert ist.
– Mitteilung, welches Konzept vom Hersteller umgesetzt wird
    o zentrale Schnittstelle
    o dezentrale Schnittstelle
– Bereitstellung des Herstellernachweis zur BNK-Schnittstelle

f) Anbindungsmöglichkeit des Light:Guard Receivers

– Mitteilung, ob eine Netzwerkverbindung zwischen Gondel und Kundenrouter vorliegt
    o Sicherstellung, dass freie LWL-Adern im Park-Netzwerk für das BNK System zur Verfügung stehen (bereits gespleißt/ in entsprechenden Spleißbox aufgelegt sind)
    o LWL / Spleißplan bereitstellen
    o Bildnachweis der Spleißboxen / Patchpanel (optional)
– Mitteilung, ob eine Netzwerkschnittstelle für den Light:Guard Receiver vom OEM bereitgestellt wird (Hersteller VLAN für Drittanbieter)

5.2 Für den Fall, dass der Kunde die von uns geforderte qualifizierte Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 nicht vollständig und rechtzeitig im geschuldeten Umfang und in der geforderten Güte an uns übermittelt, sind wir zur Anpassung des Zeitplans und zur Abrechnung entstandener Mehrkosten auf der Grundlage der in unserem Angebot enthaltenen Stundensätze berechtigt.

5.3 Der Kunde ist verantwortlich, dass sämtliche hinter der LCU gelagerte Komponenten und Systeme AVV-konform sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns die gesamte technische Dokumentation der Hard- und Softwarekomponenten zur Verfügung zu stellen.

5.4 Folgende Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen sind vom Kunden spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Installationstermin des light:guard-Systems zu schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten:

  1. Die anzuschließenden WEA müssen mit BNK-fähigen Befeuerungssystemen ausgerüstet sein.
  2. Die anzuschließenden WEA müssen über eine geeignete dokumentierte zentrale BNK-Schnittstelle verfügen.
  3. Es gibt zum Einbau der LCU einen Platz in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem frei nutzbaren Internetanschluss (bevorzugt DSL) und einem frei nutzbaren Stromanschluss, der den Anforderungen der DGUV V3 entspricht. Weiterhin muss der Installationsplatz der LCU in unmittelbarer räumlicher Nähe zur zentralen BNK-Schnittstelle liegen.
  4. Es gibt zum Einbau des LGR einen Platz in der Gondel der WEA in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem frei nutzbaren Internetanschluss (bevorzugt DSL) und einem frei nutzbaren Stromanschluss, der den Anforderungen der DGUV V3 entspricht.
  5. Der Kunde ist verantwortlich für die ausreichend starke Internet- und Stromverbindung.
  6. Der Kunde ist verantwortlich für die Windparkinfrastruktur. Sollte die Windparkinfrastruktur nicht ausreichend oder nicht vorhanden sein, stellt der Kunde diese zu seiner Kostenlast her.
  7. Die Einbaumaße, Anschlussspezifikationen und weiteren technischen Informationen sind im Datenblatt LCU, im Datenblatt LGR und in der Schnittstellenspezifikation enthalten.
  8. Betriebsausfälle, Kapazitätsdefizite und Fehler der Kommunikationswege zwischen QUAD und den angeschlossenen Befeuerungssystemen gehen zu Lasten des Kunden. Als vorhandene Kommunikationswege zählen nicht allein die physische Verbindung in Form von Kabeln oder Leitungen. Nutzbar sind die Kommunikationswege erst dann, wenn ohne weitere Spleiß- oder Erdarbeiten, unter dem Einsatz von vorhandenen Medienkonvertern oder Routern, eine ausreichend leistungsstarke Kommunikation zwischen zwei beliebigen Teilnehmern möglich ist.
  9. Zur fehlerfreien Übertragung des Signals ist es insbesondere erforderlich, dass die Latenzen gemäß Datenblatt LCU auch bei aktiver Nutzung des light:guard-System eingehalten werden. Bei Überschreitung der vorgegebenen Werte kann es zu Fehlern kommen, im ungünstigsten Fall kann das BNK-Signal im WP nicht mehr bestimmungsgemäß verarbeitet werden.
 

5.5 Für den Fall, dass der Kunde die Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen gemäß Ziffer 5.4 nicht oder nicht rechtzeitig schafft, sind wir zur Anpassung des Zeitplans und zur Abrechnung der uns entstandenen Mehrkosten auf der Grundlage der in unserem Angebot enthaltenen Stundensätze berechtigt.

5.6 Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Nutzung des BNK-Systems. Insoweit wird der Kunde nach Übersendung der Ausfertigung des standortspezifischen Nachweises (Konformitäts-erklärung) gemäß Ziffer 4.1 lit. h. und der Inbetriebnahme-Bescheinigung gemäß Ziffer 4.1.1 lit. i. durch uns schriftlich die Freigabe zur Freischaltung des BNK-Systems mindestens in Textform uns gegenüber erklären, welche nur aus wichtigem Grund durch den Kunden verweigert werden kann.

6. Rechte des Kunden

6.1 Der Kunde ist berechtigt, einen angekündigten Termin für Installations- bzw. Instandhaltungsarbeiten bis spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Einsatztermin per E-Mail abzusagen oder zu verschieben, ohne dass hierdurch Kosten ausgelöst werden. Bei einer späteren Absage hat der Kunde an uns eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs auf Aufwandsentschädigung zu führen.

6.2 Entstehende Wartezeiten von uns und/oder von uns beauftragter Dritter vor Ort im WP, welche der Kunde zu vertreten hat, die länger als 30 min dauern, werden diese nach Aufwand abgerechnet. Für den Fall, dass eine zweite Anfahrt zum Installations- oder Instandhaltungstermin erforderlich wird, die der Kunde zu vertreten hat, werden diese nach Aufwand abgerechnet.

7. Rechte und Pflichten von LG/ Subauftragnehmer

Wir sind berechtigt und werden vom Kunden ermächtigt, an geeigneten Strukturen des WP, in der Regel in der Gondel der WEA, einen LGR gemäß Datenblatt LGR anzubringen und anzuschließen und sonstige für den Anschluss und den Betrieb notwendige Komponenten zu verbauen. Die Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen gemäß Ziffer 5.4 gelten entsprechend. Der Transponderempfänger bleibt in unserem Eigentum. Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei nur um Scheinbestandteile handelt, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit wieder von uns demontiert werden können.

7.2 Wir sind berechtigt und werden vom Kunden ermächtigt, über eine vom Hersteller der WEA zur Verfügung gestellte Schnittstelle einen dauerhafte Remote-Zugriff über die LCU auf die WEA zu haben, soweit dieser erforderlich ist, um die bedarfsgerechte Schaltung der BNK-fähigen Befeuerung gemäß des Vertrages, dem diese AGB zugrunde liegen, durchzuführen. Der Kunde gewährleistet, dass durch unseren vertragsgemäßen Zugriff auf die jeweilige WEA, wie in vorstehendem Satz aufgeführt, keine Rechte Dritter (z. B. des Herstellers der WEA) verletzt werden und stellt uns, soweit, durch unseren vertragsgemäßen Zugriff Rechte von Dritten verletzt werden, von solchen Forderungen Dritter frei.

7.3 Uns und von uns beauftragten Dritten werden Zutrittsrechte zwecks Installation, Konfiguration und Instandhaltung des light:guard-Systems gewährt. Die erforderlichen Zutrittsrechte werden rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten zwischen dem Kunden uns abgestimmt. Der Kunde gewährleistet, dass durch unseren vertragsgemäßen Zutritt keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns, soweit durch unseren vertragsgemäßen Zutritt Rechte Dritter verletzt werden, von solchen Forderungen Dritter frei. Der Kunde wird etwaige Sicherheitswarnungen des Herstellers der WEA, die den Zutritt zu den Windenergieanlagen betreffen, an uns weitergeben. Er wird insoweit rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten uns einen Ansprechpartner benennen.

7.4 Wir sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen bei Arbeiten an der WEA einzuhalten. Darüberhinausgehende Sicherheitsvorschriften und HSE-Vorschriften des Kunden werden wir einhalten, wenn der uns der Kunde diese spätestens vier Wochen nach Vertragsabschluss im Sinne der Ziffer 2 schriftlich übermittelt.

7.5 Wir sind für die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen durch unsere Mitarbeiter selbst verantwortlich. Wir stellen unseren Mitarbeitern die erforderliche Arbeitsbekleidung zur Verfügung und sorgen dafür, dass die von uns eingesetzten Mitarbeiter über die erforderliche fachliche und sicherheitsrelevante Qualifikation verfügen.

7.6 Wir übernehmen bei der Ausführung der Arbeiten an der WEA die Arbeitsverantwortung gemäß DIN VDE 0105-100.

7.7 Wir sind berechtigt, die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen an Subauftragnehmer zu beauftragen.

8. Vergütung, Zahlungskonditionen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus unserem Angebot.

8.2 Die im Angebot aufgeführten einmaligen Investitionskosten (Anschlusskosten, Dokumentation, Standortbezogene Prüfung, LCU) sind fällig
a. zu 50 % nach Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden und
b. zu 50 % nach abgeschlossener standortbezogener Prüfung (Übergabe der Konformitätserklärung) gemäß Ziffer 4.1 lit. h.

8.3 Soweit mit dem Kunden eine jährliche Vergütung vereinbart wird und im zugrundeliegenden Angebot nichts anderes geregelt ist, ist diese jeweils erstmalig fällig nach der Abnahme unserer Leistungen gemäß Ziffer 9 dieser AGB. Sie wird anteilig im Voraus bis zum 31.12. des Jahres der Fertigstellung berechnet. Die folgende jährliche Vergütung ist jeweils im Voraus zum 01.01. für das laufende Jahr zahlbar. Sollte sich Anzahl der im Angebot aufgeführten WEA gemäß Ziffer 14.7 reduzieren, vermindert sich die Vergütung nach dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, gleichermaßen entsprechend der Anzahl der weggefallen WEA.

8.4 Mit Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres nach Vertragsabschluss gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 findet im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Ziffer für die nach dem Vertrag zu zahlende jährliche Vergütung im Sinne der Ziffer 8.3 statt, die für das jeweils laufende Kalenderjahr die Preise neu festlegt. Stichtag der Preisanpassung ist jeweils der 01.08. des Kalenderjahres („Stichtag“). Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex; 2015 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner eine der Änderung des Verbrauchpreisindex entsprechende Anpassung der jährlichen Vergütung verlangen (Leistungsvorbehalt). Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. Sofern aufgrund des vorstehenden Leistungsvorbehalts eine Änderung der jährlich geschuldeten Vergütung erfolgt ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Sätze 3 und 4 erneut anwendbar, sobald sich zum Stichtag der maßgebliche Verbraucherpreisindex gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung erneut verändert hat.
Werden wegen einer Umstellung des Indexes auf eine neue Basis bereits veröffentlichte Indexzahlen nachträglich geändert, so gilt die jährliche Vergütung im Sinne der Ziffer 8.3, die sich aufgrund der alten Indexreihe ergibt, bis zur nächsten turnusmäßigen Änderung fort. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Vergütung nach der neuen Indexreihe. Sollte das Statistische Bundesamt ein neues Basisjahr für den Verbraucherpreisindex zugrunde legen, werden die zukünftigen Änderungen auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basisjahres ermittelt.

8.5 Wir werden jeweils auf der Grundlage des zustande gekommenen Vertrages eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen an den Kunden stellen. Der Kunde wird uns bei Annahme des Angebotes eine gültige E-Mail-Adresse benennen, an welche die Rechnung durch uns gesendet werden kann.

8.6 Gebühren oder Entgelte, die durch Dritte erhoben werden, sind nicht in der Vergütung enthalten.

8.7 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

8.8 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

9. Abnahme der Leistungen von LG

Die Abnahme unserer Leistung durch den Kunden erfolgt mit der Inbetriebnahme des light:guard-Systems. Die Inbetriebnahme erfolgt nach Erteilung der Freigabe im Sinne von Ziffer 5.6 dieser AGB durch den Kunden an uns und nach anschließender Aktivierung des light:guard-Systems im WP durch uns einschließlich Übersendung der Inbetriebnahme-Bescheinigung durch uns an den Kunden.

10. Mängelhaftung

Für den Fall, dass die vertraglich geschuldeten bzw. nach Maßgabe unseres Angebotes beauftragten Leistungen mangelhaft erbracht werden, werden wir unentgeltlich nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Dies setzt voraus, dass der Kunde die mangelhafte Leistung uns schriftlich anzeigt und eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung, mindesten jedoch vier Wochen, einräumt. Kommen wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei zusätzlich zu vergütenden Maßnahmen bezieht sich das Minderungsrecht nur auf die zusätzliche Vergütung. Die Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden nach Ziffer 11 dieser AGB Schadensersatz zu verlangen.

11. Haftung und Verjährung

11.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, mit deren Entstehung bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss, maximal bis zur Höhe von 30.000 €.

11.2 Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme bis 5 Millionen Euro. Auf Verlangen des Kunden weisen wir den Versicherungsschutz durch eine entsprechende Bestätigung des Versicherers nach.

11.3 Im Übrigen ist unsere Haftung wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:
a. Bei mangelhafter Leistung (Sachschaden einschl. Vermögensfolgeschaden) ist unsere Haftung auf die von der Versicherung ersetzte Schadenshöhe beschränkt.
b. Wir haften für Sachschäden nur, soweit sie von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
c. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Schäden, insbesondere nicht für Betriebsausfälle und/oder Schäden, die auf fehlende Leistungsfähigkeit oder Fehler der Kommunikationswege zurückzuführen sind oder die sich durch Unterbrechung der Kommunikationsverbindungen oder die Einschaltung der Befeuerung ergeben.

11.4 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von uns.

11.5 Ansprüche gegen uns verjähren, soweit rechtlich zulässig, in einem Jahr ab der Abnahme gemäß Ziffer 9 dieser AGB. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

12.2 Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

12.3 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber uns, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten uns zu erstatten.

13. Höhere Gewalt

13.1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass unter „Höhere Gewalt“ z.B. Vandalismus, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Arbeitskämpfe, Unwetter, übermäßige Niederschlagsmengen, länderübergreifende Erkrankungen, Epidemien und Pandemien, Eingreifen oder Untätigkeit der öffentlichen Hand, die sich auf die Leistungserbringung auswirken oder anderer von den Parteien nicht zu vertretender Umstände, auch sofern diese Umstände bei Sublieferanten der Parteien eintreten, zu verstehen ist. Das gleiche gilt auch für vorübergehende Stilllegungen und weitere Einschränkungen (wie etwa Wiederanlaufphasen) von Produktionsstätten, Schließungen von Häfen und Ländergrenzen, Einschränkungen hinsichtlich Export und Import aufgrund länderübergreifender Erkrankungen, Epidemien und Pandemien.

13.2 Das Vorliegen eines Ereignisses von Höherer Gewalt führt nicht zum Wegfall der Leistungen und Pflichten der Parteien nach dem Vertrag und diesen AGB. Jede Partei kann aufgrund eines Ereignisses von Höherer Gewalt an der Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für den Moment gehindert sein. Verzug bzw. Verzugsfolgen aufgrund Höherer Gewalt werden suspendiert.

13.3 Die Parteien sind verpflichtet, zeitnah eine schriftliche Mitteilung über das Vorliegen einer Einschränkung vertraglicher Pflichten aufgrund Höherer Gewalt einzureichen, in der zusätzlich die vertraglichen Verpflichtungen anzugeben sind, deren Erfüllung verhindert und/ oder verzögert werden.

13.4 Die Parteien unternehmen wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die mitgeteilten Verhinderungen bzw. Verzögerungen gemäß vorstehendem Absatz 3 zu minimieren und / oder zu mindern, die sie aufgrund von Höherer Gewalt nicht erfüllen können. Der Vertrag, insbesondere Erfüllungsfristen, sind entsprechend anzupassen.

14. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

14.1 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn wir dem Kunden den Auftrag gemäß Ziffer 3.2 bestätigt haben und die Zahlung gemäß Ziffer 8.2, lit. a. bei uns eingegangen ist. Die Laufzeit wird grundsätzlich im Angebot geregelt. Der Vertrag kann zum Ende der Laufzeit durch uns oder den Kunden mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unabhängig gesonderter Vereinbarungen zur Laufzeit unberührt.

14.3 Ein wichtiger Grund für LG liegt insbesondere vor,
a. wenn der Kunde trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Vergütung gemäß Ziffer 8.2 lit. b.in Verzug gerät,
b. wenn der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 6 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät.

14.4 Für den Fall, dass der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 3 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät, haben wir das Recht zur Einstellung der Signallieferung, solange der Kunde seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

14.5 Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn wir unsere vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllen und dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine Mahnung in Textform ist nicht ausreichend.

14.6 Ein wichtiger Grund für beide Parteien liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

14.7 Für den Fall, dass für einzelne WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet, wird der Vertrag mit den verbleibenden WEA fortgesetzt.

14.8 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn für die letzte WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet (i.d.R. mit ihrem Rückbau).

14. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

14.1 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn wir dem Kunden den Auftrag gemäß Ziffer 3.2 bestätigt haben und die Zahlung gemäß Ziffer 8.2, lit. a. bei uns eingegangen ist. Die Laufzeit wird grundsätzlich im Angebot geregelt. Der Vertrag kann zum Ende der Laufzeit durch uns oder den Kunden mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unabhängig gesonderter Vereinbarungen zur Laufzeit unberührt.

14.3 Ein wichtiger Grund für LG liegt insbesondere vor,
a. wenn der Kunde trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Vergütung gemäß Ziffer 8.2 lit. b.in Verzug gerät,
b. wenn der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 6 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät.

14.4 Für den Fall, dass der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 3 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät, haben wir das Recht zur Einstellung der Signallieferung, solange der Kunde seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

14.5 Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn wir unsere vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllen und dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine Mahnung in Textform ist nicht ausreichend.

14.6 Ein wichtiger Grund für beide Parteien liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

14.7 Für den Fall, dass für einzelne WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet, wird der Vertrag mit den verbleibenden WEA fortgesetzt.

14.8 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn für die letzte WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet (i.d.R. mit ihrem Rückbau).

15. Vertraulichkeit

15.1 Der Kunde wird sämtliche vertrauliche Informationen im Sinner Ziffer 2.15 vertraulich behandeln. Ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung ist insbesondere eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte untersagt. Wir und mit uns verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten nicht als Dritte im Sinne der vorstehenden Verpflichtungen. Wir erteilen bereits jetzt die Zustimmung zur Weitergabe der vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 2.15 und dieses Absatzes an zur von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichtete.

15.2 Die vorstehenden Verpflichtungen behalten für die Dauer von fünf (5) Jahren über die Beendigung des Vertrages, dem diese AGB zugrunde liegen bzw. die Abwicklung des letzten etwaigen gesondert zu beauftragenden Einzelauftrages bzw. Nachtrages – je nachdem, welches Ereignis später eintritt – ihre Gültigkeit.

16. Rechtsnachfolge

Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. Zu den verbundenen Unternehmen zählen auch solche bei denen die Mehrheit der Gesellschafter und/oder die Mehrheit der Leitungsorgane identisch sind. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung schon jetzt zu.

17. Vertragsanpassung bei Änderung des anwendbaren Rechts

Haben Änderungen des anwendbaren Rechts, der projektbezogenen Genehmigungen oder sonstiger einschlägiger Vorschriften oder Änderungen technischer Normen und Standards, zu deren Einhaltung wir nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und dieser AGB verpflichtet sind, Auswirkungen auf Gegenstand, Art, Dauer oder Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Das gleiche gilt im Falle von baulichen Veränderungen in der Umgebung des WP, die nach Inbetriebnahme erfolgen und die Signalübertragung beeinträchtigen. Aufgrund vorstehend genannter Änderungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir von der Verpflichtung aus dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, befreit. Auftretende Änderungen werden schriftlich dokumentiert und dem Kunden unverzüglich mit einem Lösungsvorschlag zur Verfügung gestellt.

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges

18.1 Für alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Durchführung und der Wirksamkeit dieser AGB und der Verträge, auf die diese anzuwenden sind, ist Gerichtsstand Dresden.

18.2 Auf die AGB und alle Verträge, auf die diese anzuwenden sind ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, kurz CISG) anwendbar.

18.3 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

Stand: Juni 2024