Stand: März 2026
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen bestimmt.
1.2 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir – die Light:Guard GmbH (nachfolgend „LG“ genannt) – mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von LG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von LG AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornehmen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Für Zwecke dieser AGB und der angebotsbezogenen Auftragserteilung an LG gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
2.1 AVV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der jeweils geltenden Fassung
2.2 BNK – Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung
2.3 BNK-fähige Befeuerung – Technische Komponente an WEA, welche die Funktion der Nachtkennzeichnung/Gefahrbefeuerung sicherstellt; üblicherweise bestehend aus roten Signalleuchten und einem Schaltschrank. Diese muss die BNK-Signale den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verarbeiten können.
2.4 BNK-Schnittstelle – Geeigneter, zentraler physischer Netzwerkport innerhalb der Windparkinfrastruktur zur Übergabe des gelieferten BNK-Signals an die BNK-fähige Befeuerung
2.5 BNK-Signal – Steuersignal zur bedarfsgesteuerten Schaltung der Nachtkennzeichnung
2.6 BNK-System – technische Einrichtung, welche die Funktion der Nachtkennzeichnung in Abhängigkeit der Präsenz von Luftfahrthindernissen in einem vorgegebenen Wirkraum schaltet (aktiviert/deaktiviert). Ein BNK-System besteht aus: a) Detektionssystem, b) Windparkinfrastruktur, c) BNK-fähige Befeuerung
2.7 Detektionssystem – System zur Erfassung von Luftfahrzeugen
2.8 DSL – Digital Subscriber Line / digitaler Teilnehmeranschluss, Kommunikationsstandard für einen Breitband-Internetzugang
2.9 LCU – Light Control Unit, Steuereinheit, insbesondere zum Empfang des BNK-Signals vom QUAD, zur Weiterleitung des BNK-Signals an die Windparkinfrastruktur (über eine zentrale BNK-Schnittstelle) und zur Aufzeichnung von eigenen Schaltvorgängen sowie für Monitoring- und Servicevorgänge
2.10 LGR – Light:Guard-Receiver, Transponder-empfänger inklusive Antennen zum Empfang von Transpondersignalen von Luftfahrzeugen
2.11 light:guard-System – Transponderbasiertes Detektionssystem von LG mit Generierung von Schaltsignalen im QUAD
2.12 Partei/Parteien – der Kunde und LG einzeln oder beide gemeinsam
2.13 QUAD – Quantec Area Distributor (Rechenzentrum, welches die BNK-Signale generiert)
2.14 Transponder – Gerät an Bord von Luftfahrzeugen, welches Signale zur Identifizierung von diesen sendet
2.15 Vertrauliche Informationen – sämtliche Dokumente, Unterlagen, Daten, Pläne, Zeichnungen, technische Spezifikationen und sonstige LG und deren verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder das technische Wissen von LG betreffende Informationen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns unter dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen und etwaigen gesondert zu beauftragenden Einzelaufträgen bzw. Nachträgen bekannt werden oder bekannt gemacht werden, einschließlich der Inhalte des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages, etwaiger gesondert zu beauftragender Einzelaufträge bzw. Nachträge.
2.16 WEA – Windenergieanlage(n)
2.17 Windparkinfrastruktur – Hardware- und Softwareverbindungen innerhalb des Windparks zur Weiterleitung und Verarbeitung des BNK-Signals sowie der ggf. notwendigen Weiterleitung des LGR-Signals ins Internet:
2.18 WP – Windpark
2.19 Zugriff – Recht von LG, von außen elektronisch auf die eingebrachten Komponenten, dazu zählen LCU und LGR, zuzugreifen
2.20 Zutritt – Recht von LG, zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, die jeweilige WEA oder Übergabestation zu betreten
3.1 Die LG – Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden.
3.2 Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der getroffenen Vereinbarung ist die von LG erstellte schriftliche Auftragsbestätigung. Erst mit dem Zugang dieser beim Kunden kommt der Vertrag über den BNK-Anschluss und die Signallieferung mit unserem Kunden zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien oder sonstige Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.
3.3 Etwaige Änderungswünsche des Kunden nach Auftragsbestätigung bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch LG. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
a. LG stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss eine Übersichtskarte (Lageplan des WP) zur Verfügung.
b. LG übersendet dem Kunden nach Vertragsabschluss folgende Dokumente:
i. Wartungsdokumentation für das light:guard-System
ii. light:guard Systembeschreibung
iii. ISO 9001 Zertifikat
iv. Zertifikat Baumusterprüfung inklusive Anhang
Diese Dokumente entsprechen den Anforderungen der AVV.
c. LG übernimmt mit Zustandekommen gemäß Ziffer 3 des Vertrages das Projektmanagement und erstellt einen Zeitplan, welcher dem Kunden mindestens in Textform übermittelt wird.
d. LG konfiguriert, liefert und installiert die LCU nach Vorgabe des Kunden und nach Maßgabe von Ziffer 5 dieser AGB an die vom Kunden bereitgestellte geeignete, zentrale BNK-Schnittstelle, soweit die Konfiguration, Lieferung und Installation der LCU gemäß dem Angebot und der entsprechenden Auftragsbestätigung gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 von LG geschuldet ist.
e. Nach Abschluss der Installation führt LG einen Erreichbarkeitstest der LCU durch und übermittelt dem Kunden nach erfolgreichem Test eine entsprechende Fertigstellungsbescheinigung.
f. Nach Fertigstellung der Installation wird LG auf Anfrage der Genehmigungsbehörde oder des Kunden die entsprechende Installationsbescheinigung über die vollständige Installation der LCU und des LGR an den Kunden übersenden.
g. LG erbringt den Nachweis der Detektionsfähigkeit der BNK am Standort (standortspezifischer Nachweis). Soweit erforderlich führt LG eine Standortbegutachtung (Vermessung) zum Nachweis der standortbezogenen Erfüllung für das von LG errichtete light.guard-System auf Grundlage der AVV, Anhang 6 durch und wickelt diese ab.
h. LG erstellt nach Vorlage der Dokumente gemäß Ziffer 4.1 lit. e-f und nach Freigabe zur Aktivierung des BNK-Systems durch die zuständige Behörde und/oder den Kunden eine Inbetriebnahmebescheinigung und übersendet diese an den Kunden.
i. LG erstellt nach erfolgreicher Aktivierung des BNK-Systems und der ersten Signallieferung eine Aktivierungsbescheinigung.
a. LG stellt dem Kunden BNK-Signale über die LCU zur Verfügung und übernimmt die Pflege des light:guard-Systems.
b. LG dokumentiert, speichert und hält die an der BNK-Schnittstelle anliegenden Signale und Fehlermeldungen gemäß den Anforderungen der AVV und behördlichen Vorgaben vor.
c. LG erbringt die Instandhaltung der LCU, soweit diese gemäß des Angebotes und der entsprechenden Auftragsbestätigung gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 von LG geschuldet ist. Dazu zählen die Wartung und Instandsetzung, inklusive die Lieferung und Montage erforderlicher Ersatzteile, einschließlich der erforderlichen Arbeitszeiten sowie, soweit notwendig, der komplette Austausch der LCU.
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige qualifizierte Mitteilung zu den nachfolgend geforderten Informationen mindestens in Textform an LG im geforderten Umfang und in geforderter Güte zu übermitteln (Datenabfragebogen).
a) Verbauraumfreigabe für die LCU
– Informationen zu Gebäude (WEA, Übergabestation oder Umspannwerk)
– Information zu Anschrift und Anfahrtsweg
– Information zu Geokoordinaten
– Information zur Zugangsregelung des entsprechenden Verbauraums
– Mitteilung, wo die LCU verbaut werden kann (Position im Gebäude)
– Bildnachweis falls erforderlich
b) Stromversorgung für die LCU gemäß jeweils gültigem technischem Datenblatt LCU.
c) Internetzugang für die LCU (physisch)
– Standort des Kundenrouters
– Bildnachweis falls erforderlich
– Information zur Zugangsregelung des entsprechenden Routers
– Welcher Netzwerkport am Kundenrouter darf genutzt werden
d) Routerkonfigurationsdaten (Netzwerkdaten) gemäß Datenabfragebogen
e) Hardwareseitige Anbindungsmöglichkeit an die Befeuerung
– Sicherstellung, dass der WP vom WEA-Hersteller als BNK-fähig klassifiziert ist
– Bereitstellung einer zentralen BNK-Schnittstelle
– Bereitstellung des Herstellernachweises zur BNK-Schnittstelle
f) Anbindungsmöglichkeit des Light:Guard-Receivers
– Mitteilung, ob eine Netzwerkverbindung zwischen Gondel und Kundenrouter vorliegt
o Sicherstellung, dass freie LWL-Adern im Park-Netzwerk für das BNK-System zur Verfügung stehen (bereits gespleißt und in entsprechender Spleißbox aufgelegt sind)
o LWL / Spleißplan bereitstellen
o Bildnachweis der Spleißboxen / Patchpanel falls erforderlich
– Mitteilung, ob eine Netzwerkschnittstelle für den Light:Guard-Receiver vom OEM bereitgestellt wird (Hersteller-VLAN für Drittanbieter)
5.2 Für den Fall, dass der Kunde die von LG geforderte qualifizierte Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 nicht vollständig und rechtzeitig im geschuldeten Umfang und in der geforderten Güte an LG übermittelt, ist LG zur Anpassung des Zeitplans und zur Abrechnung etwaigerentstandener Mehrkosten berechtigt.
5.3 Der Kunde ist verantwortlich, dass sämtliche hinter der LCU gelagerte Komponenten und Systeme AVV-konform sind. Der Kunde ist verpflichtet, LG die gesamte technische Dokumentation der Hard- und Softwarekomponenten zur Verfügung zu stellen.
5.4 Folgende Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen sind vom Kunden spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Installationstermin des light:guard-Systems zu schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten:
5.5 Für den Fall, dass der Kunde die Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen gemäß Ziffer 5.4 nicht oder nicht rechtzeitig schafft, ist LG zur Anpassung des Zeitplans und zur Abrechnung etwaiger entstandener Mehrkosten berechtigt.
5.6 Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Nutzung des BNK-Systems. Insoweit wird der Kunde nach Übersendung der Ausfertigung des Zertifikats über den standortspezifischen Nachweis durch LG schriftlich die Freigabe zur Freischaltung des BNK-Systems mindestens in Textform LG gegenüber erklären, welche nur aus wichtigem Grund durch den Kunden verweigert werden kann.
6.1 Der Kunde ist berechtigt, einen angekündigten Termin für Installations- bzw. Instandhaltungsarbeiten bis spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Einsatztermin per E-Mail abzusagen oder zu verschieben, ohne dass hierdurch Kosten ausgelöst werden. Bei einer späteren Absage hat der Kunde an LG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs auf Aufwandsentschädigung zu führen.
6.2 Entstehende Wartezeiten für LG und/oder von LG beauftragter Dritter vor Ort im WP, welche der Kunde zu vertreten hat, die länger als 30 min dauern, werden nach Aufwand abgerechnet. Für den Fall, dass eine zweite Anfahrt zum Installations- oder Instandhaltungstermin erforderlich wird, die der Kunde zu vertreten hat, werden diese nach Aufwand abgerechnet.
7.1 Wir sind berechtigt und werden vom Kunden ermächtigt, an geeigneten Strukturen des WP, in der Regel in der Gondel der WEA, einen LGR gemäß Datenblatt LGR anzubringen und anzuschließen und sonstige für den Anschluss und den Betrieb notwendige Komponenten zu verbauen. Die Anschluss- und Betriebsvoraussetzungen gemäß Ziffer 5.4 gelten entsprechend. Der LGR bleibt im Eigentum von LG. Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei nur um Scheinbestandteile handelt, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit wieder von LG demontiert werden können.
7.2 LG ist berechtigt und wird vom Kunden ermächtigt, über eine vom Hersteller der WEA zur Verfügung gestellte Schnittstelle einen dauerhaften Remote-Zugriff auf die LCU zu erhalten, soweit dieser erforderlich ist, um die bedarfsgerechte Schaltung der BNK-fähigen Befeuerung gemäß dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, durchzuführen. Der Kunde gewährleistet, dass durch unseren vertragsgemäßen Zugriff, wie in vorstehendem Satz aufgeführt, keine Rechte Dritter (z. B. des Herstellers der WEA) verletzt werden und stellt uns, soweit, durch unseren vertragsgemäßen Zugriff Rechte von Dritten verletzt werden, von solchen Forderungen Dritter frei.
7.3 LG und von LG beauftragte Dritte werden Zutrittsrechte zwecks Installation, Konfiguration und Instandhaltung des light:guard-Systems gewährt. Die erforderlichen Zutrittsrechte werden rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten zwischen dem Kunden und LG abgestimmt. Der Kunde gewährleistet, dass durch unseren vertragsgemäßen Zutritt keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt LG, soweit durch unseren vertragsgemäßen Zutritt Rechte Dritter verletzt werden, von solchen Forderungen Dritter frei. Der Kunde wird etwaige Sicherheitswarnungen des Herstellers der WEA, die den Zutritt zu den WEA betreffen, an LG rechtzeitig vor Zutritt schriftlich mitteilen. Er wird insoweit rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten LG einen Ansprechpartner nennen.
7.4 LG ist verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen bei Arbeiten an den WEA einzuhalten. Darüberhinausgehende Sicherheitsvorschriften und HSE-Vorschriften des Kunden wird LG einhalten, wenn der Kunde diese mit Vertragsabschluss im Sinne der Ziffer 3 schriftlich an LG übermittelt.
7.5 LG ist für die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen durch LG-Mitarbeiter selbst verantwortlich. Wir stellen unseren Mitarbeitern die erforderliche Arbeitsbekleidung zur Verfügung und sorgen dafür, dass die von LG eingesetzten Mitarbeiter über die erforderliche fachliche und sicherheitsrelevante Qualifikation verfügen.
7.6 LG übernimmt bei der Ausführung der Arbeiten an der WEA die Arbeitsverantwortung gemäß DIN VDE 0105-100.
7.7 LG ist berechtigt, die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen an Subauftragnehmer zu beauftragen.
8.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem LG- Angebot.
8.2 Die im Angebot aufgeführten einmaligen Investitionskosten (Anschlusskosten, Dokumentation, Zertifikat der standortbezogenen Erfüllung, Konfiguration, Lieferung und Installation der LCU) sind, soweit im zugrundeliegenden Angebot nichts anderes geregelt ist, fällig:
8.3 Soweit mit dem Kunden eine jährliche Vergütung vereinbart wird und im zugrundeliegenden Angebot nichts anderes geregelt ist, ist diese jeweils erstmalig fällig im Folgemonat nach der Abnahme unserer Leistungen gemäß Ziffer 9 dieser AGB. Sie wird anteilig im Voraus bis zum 31.12. des Jahres der Fertigstellung berechnet. Die folgende jährliche Vergütung ist jeweils im Voraus zum 01.01. für das laufende Jahr zu zahlen. Sollte sich die Anzahl der im Angebot aufgeführten WEA gemäß Ziffer 14.7 reduzieren, vermindert sich die Vergütung dementsprechend.
8.4 Mit Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres nach Vertragsabschluss gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 findet im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Ziffer für die nach dem Vertrag zu zahlende jährliche Vergütung im Sinne der Ziffer 8.3 statt, die für das jeweils laufende Kalenderjahr die Preise neu festlegt. Stichtag der Preisanpassung ist jeweils der 01.08. des Kalenderjahres („Stichtag“). Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex; 2020 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Kalendermonats des Vertragsabschlusses gemäß der Ziffern 3.1 und 3.2 nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner eine der Änderung des Verbrauchpreisindex entsprechende Anpassung der jährlichen Vergütung verlangen (Leistungsvorbehalt). Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. Sofern aufgrund des vorstehenden Leistungsvorbehalts eine Änderung der jährlich geschuldeten Vergütung erfolgt ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Sätze 3 und 4 erneut anwendbar, sobald sich zum Stichtag der maßgebliche Verbraucherpreisindex gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung erneut verändert hat.
Werden wegen einer Umstellung des Indexes auf eine neue Basis bereits veröffentlichte Indexzahlen nachträglich geändert, so gilt die jährliche Vergütung im Sinne der Ziffer 8.3, die sich aufgrund der alten Indexreihe ergibt, bis zur nächsten turnusmäßigen Änderung fort. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Vergütung nach der neuen Indexreihe. Sollte das Statistische Bundesamt ein neues Basisjahr für den Verbraucherpreisindex zugrunde legen, werden die zukünftigen Änderungen auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basisjahres ermittelt.
8.5 LG wird jeweils auf der Grundlage des zustande gekommenen Vertrages eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen an den Kunden stellen. Der Kunde wird LG bei Annahme des Angebotes eine gültige E-Mail-Adresse benennen, an welche die Rechnung gesendet werden kann.
8.6 Gebühren oder Entgelte, die durch Dritte erhoben werden, sind nicht in der Vergütung enthalten.
8.7 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist LG – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit LG einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
8.8 Gegen Ansprüche von LG kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung von LG anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abnahme der Leistungen von LG durch den Kunden erfolgt mit der Übersendung der Aktivierungsbescheinigung gemäß Ziffer 4.1 lit. i. mindestens in Textform an den Kunden.
Für den Fall, dass die vertraglich geschuldeten bzw. nach Maßgabe unseres Angebotes beauftragten Leistungen mangelhaft erbracht werden, wird LG unentgeltlich nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Dies setzt voraus, dass der Kunde die mangelhafte Leistung LG schriftlich anzeigt und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, mindestens jedoch vier Wochen, einräumt. Kommt LG unserer Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei zusätzlich zu vergütenden Maßnahmen bezieht sich das Minderungsrecht nur auf die zusätzliche Vergütung. Die Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden nach Ziffer 11 dieser AGB-Schadensersatz zu verlangen.
11.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LG nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von LG beschränkt auf Schäden, mit deren Entstehung bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss, maximal bis zur Höhe von 30.000 €.
11.2 LG unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme bis 5 Millionen Euro. Auf Verlangen des Kunden weist LG den Versicherungsschutz durch eine entsprechende Bestätigung des Versicherers nach.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung von LG wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:
11.4 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens von LG entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von LG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von LG.
11.5 Ansprüche gegen LG verjähren, soweit rechtlich zulässig, in einem Jahr ab der Abnahme gemäß Ziffer 9 dieser AGB. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von LG bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
12.3 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und LG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LG Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber LG, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten LG zu erstatten.
13.1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass unter „Höhere Gewalt“ z.B. Vandalismus, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Arbeitskämpfe, Unwetter, übermäßige Niederschlagsmengen, länderübergreifende Erkrankungen, Epidemien und Pandemien, Eingreifen oder Untätigkeit der öffentlichen Hand, die sich auf die Leistungserbringung auswirken oder anderer von den Parteien nicht zu vertretender Umstände, auch sofern diese Umstände bei Sublieferanten der Parteien eintreten, zu verstehen ist. Das gleiche gilt auch für vorübergehende Stilllegungen und weitere Einschränkungen (wie etwa Wiederanlaufphasen) von Produktionsstätten, Schließungen von Häfen und Ländergrenzen, Einschränkungen hinsichtlich Export und Import aufgrund länderübergreifender Erkrankungen, Epidemien und Pandemien.
13.2 Das Vorliegen eines Ereignisses von Höherer Gewalt führt nicht zum Wegfall der Leistungen und Pflichten der Parteien nach dem Vertrag und diesen AGB. Jede Partei kann aufgrund eines Ereignisses von Höherer Gewalt an der Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für den Moment gehindert sein. Verzug bzw. Verzugsfolgen aufgrund Höherer Gewalt werden suspendiert.
13.3 Die Parteien sind verpflichtet, zeitnah eine schriftliche Mitteilung über das Vorliegen einer Einschränkung vertraglicher Pflichten aufgrund Höherer Gewalt einzureichen, in der zusätzlich die vertraglichen Verpflichtungen anzugeben sind, deren Erfüllung verhindert und/ oder verzögert werden.
13.4 Die Parteien unternehmen wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die mitgeteilten Verhinderungen bzw. Verzögerungen gemäß vorstehendem Absatz 3 zu minimieren und / oder zu mindern, die sie aufgrund von Höherer Gewalt nicht erfüllen können. Der Vertrag, insbesondere Erfüllungsfristen, sind entsprechend anzupassen.
14.1 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn LG dem Kunden den Auftrag gemäß Ziffer 3.2 bestätigt hat und die Zahlung gemäß Ziffer 8.2, lit. a. bei LG eingegangen ist. Die Laufzeit wird grundsätzlich im Angebot geregelt. Der Vertrag kann zum Ende der Laufzeit durch LG oder den Kunden mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unabhängig gesonderter Vereinbarungen zur Laufzeit unberührt.
14.3 Ein wichtiger Grund für LG liegt insbesondere vor,
14.4 Für den Fall, dass der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 3 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät, hat LG das Recht zur Einstellung der Signallieferung, solange der Kunde seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
14.5 Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn LG seinen vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllen und dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine Mahnung in Textform ist nicht ausreichend.
14.6 Ein wichtiger Grund für beide Parteien liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
14.7 Für den Fall, dass für einzelne WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet, wird der Vertrag mit den verbleibenden WEA fortgesetzt.
14.8 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn für die letzte WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet (i.d.R. mit ihrem Rückbau).
14.1 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn wir dem Kunden den Auftrag gemäß Ziffer 3.2 bestätigt haben und die Zahlung gemäß Ziffer 8.2, lit. a. bei uns eingegangen ist. Die Laufzeit wird grundsätzlich im Angebot geregelt. Der Vertrag kann zum Ende der Laufzeit durch uns oder den Kunden mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unabhängig gesonderter Vereinbarungen zur Laufzeit unberührt.
14.3 Ein wichtiger Grund für LG liegt insbesondere vor,
a. wenn der Kunde trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Vergütung gemäß Ziffer 8.2 lit. b.in Verzug gerät,
b. wenn der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 6 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät.
14.4 Für den Fall, dass der Kunde mit den jährlichen Vergütungen mit mehr als 3 Monaten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen mit der Zahlung in Verzug gerät, haben wir das Recht zur Einstellung der Signallieferung, solange der Kunde seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
14.5 Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn wir unsere vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllen und dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine Mahnung in Textform ist nicht ausreichend.
14.6 Ein wichtiger Grund für beide Parteien liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
14.7 Für den Fall, dass für einzelne WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet, wird der Vertrag mit den verbleibenden WEA fortgesetzt.
14.8 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn für die letzte WEA aus dem WP die Befeuerungspflicht endet (i.d.R. mit ihrem Rückbau).
15.1 Der Kunde wird sämtliche vertrauliche Informationen im Sinne Ziffer 2.15 vertraulich behandeln. Ohne die vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von LG ist insbesondere eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte untersagt. LG und mit LG verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten nicht als Dritte im Sinne der vorstehenden Verpflichtungen. Wir erteilen bereits jetzt die Zustimmung zur Weitergabe der vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 2.15 und dieses Absatzes an zur von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichtete.
15.2 Die vorstehenden Verpflichtungen behalten für die Dauer von fünf (5) Jahren über die Beendigung des Vertrages, dem diese AGB zugrunde liegen bzw. die Abwicklung des letzten etwaigen gesondert zu beauftragenden Einzelauftrages bzw. Nachtrages – je nachdem, welches Ereignis später eintritt – ihre Gültigkeit.
LG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. Zu den verbundenen Unternehmen zählen auch solche bei denen die Mehrheit der Gesellschafter und/oder die Mehrheit der Leitungsorgane identisch sind. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung schon jetzt zu.
Haben Änderungen des anwendbaren Rechts, der projektbezogenen Genehmigungen oder sonstiger einschlägiger Vorschriften oder Änderungen technischer Normen und Standards, zu deren Einhaltung LG nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und dieser AGB verpflichtet sind, Auswirkungen auf Gegenstand, Art, Dauer oder Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Das gleiche gilt im Falle von baulichen Veränderungen in der Umgebung des WP, die nach Inbetriebnahme erfolgen und die Signalübertragung beeinträchtigen. Aufgrund vorstehend genannter Änderungen, die nicht von LG zu vertreten sind, ist LG von der Verpflichtung aus dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, befreit. Auftretende Änderungen werden schriftlich dokumentiert und dem Kunden unverzüglich mit einem Lösungsvorschlag zur Verfügung gestellt.
18.1 Für alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Durchführung und der Wirksamkeit dieser AGB und der Verträge, auf die diese anzuwenden sind, ist Gerichtsstand Dresden.
18.2 Auf die AGB und alle Verträge, auf die diese anzuwenden sind, ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, kurz CISG) anwendbar.
18.3 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
Stand: März 2026
Ihr persönlicher Kontakt