15. Dezember 2023
Light:Guard » Aktuell » Bundestag beschließt Fristverlängerung bis 2025 für Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
Gute Nachrichten zum Jahresende: Der Bundestag hat am 15. Dezember die Fristverlängerung für Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung an Windenergieanlagen beschlossen. Betreibende von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Diese Regel sollte ursprünglich ab 1. Januar 2024 gelten und wird nun um ein Jahr verschoben.
363 Abgeordnete stimmten für die Regelung, die ursprünglich Teil des sogenannten „Solar-Paket 1“ war. Dieses ist bisher allerdings nur eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG. Ursprünglich war die Verabschiedung des Pakets noch für dieses Jahr geplant, doch aufgrund voraussichtlicher Verzögerungen im Nachtragshaushalt wird nun erwartet, dass der nächste Bundeshaushalt erst Anfang 2024 verabschiedet wird.
Die Bundesregierung folgt damit der Aufforderung des Bundesverband Windenergie e.V., des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und des Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. , die Ende November in einem gemeinsamen Schreiben den Ausschuss für Klimaschutz und Energie aufgefordert hatten, schnell rechtliche Sicherheit für die Verlängerung der BNK-Frist herbeizuführen.
Die Fristverlängerung schützt somit Betreibende, die rechtzeitig BNK-Verträge abgeschlossen haben und nun keine Strafzahlungen befürchten müssen.
Den kompletten Gesetzestext finden Sie auch unter diesem Link.
Beitragsbild von Francesco Zivoli auf Unsplash
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des EEG, das sogenannte „Solar-Paket 1“, regelt die Verlängerung für die Austattung von Windenergieanlagen mit BNK-Systemen um ein Jahr. Neuer Stichtag soll damit der 1. Januar 2025 werden. Bisher handelt es sich allerding lediglich um eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG.
Derzeit befindet sich das Solarpaket I in einer Phase der Unsicherheit hinsichtlich seiner Verabschiedung und hat Auswirkungen auf die geplante Fristverlängerung zur Ausstattung von Windenergieanlagen mit bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung (BNK). Ursprünglich war die Verabschiedung des Pakets noch für dieses Jahr geplant, doch aufgrund voraussichtlicher Verzögerungen im Nachtragshaushalt wird nun erwartet, dass der nächste Bundeshaushalt erst Anfang 2024 verabschiedet wird.
Die geplante Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 soll Betreibende schützen, die rechtzeitig BNK-Verträge abgeschlossen haben. Gemäß Verbändeschreiben des Bundesverband Windenergie e.V., des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und des Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. könnten diese Verzögerungen schwerwiegende Konsequenzen haben, da über 2.500 Anlagen von potenziellen Strafzahlungen betroffen sein könnten, die sich auf über 100 Millionen Euro pro Monat belaufen würden.
In diesem Zusammenhang wird eine dringende Entscheidung zur Fristverlängerung für BNK gefordert, falls das Solarpaket I nicht noch vor Jahresende verabschiedet werden kann. Die anhaltende Unsicherheit in der Branche könnten vermieden werden, wenn eine Lösung gefunden wird, die eine zeitnahe Sicherstellung der Fristverlängerung ermöglicht. Eine rückwirkende Ausführung Anfang 2024 bei verspätetem Inkrafttreten des Gesetzes könnte zu erheblichen und unnötigen Aufwänden führen.
Der Bundesverband Windenergie e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. haben in einem gemeinsamen Schreiben den Ausschuss für Klimaschutz und Energie aufgefordert, schnell rechtliche Sicherheit für die Verlängerung der BNK-Frist herbeizuführen. Das war Anfang Dezember, seitdem hat sich noch nichts getan. Sobald sich hier weitere Entwicklungen ergeben, informieren wir Sie selbstverständlich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie gern noch einmal ausführlich über die jüngst erfolgten bzw. zu erwartenden Änderungen der Gesetzgebung in Bezug auf Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) informieren und auf diesem Wege auch eventuellen Unsicherheiten vorbeugen.
Bei den erwähnten Änderungen handelt es sich einerseits um eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) sowie zusätzlich um eine anstehende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des EEG, das sogenannte „Solar-Paket 1“, regelt die Verlängerung für die Austattung von Windenergieanlagen mit BNK-Systemen um ein Jahr. Neuer Stichtag soll damit der 1. Januar 2025 werden. Bisher handelt es sich allerding lediglich um eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG. Die Fristverlängerung wurde im Beratungsprozess vom Bundesrat unkommentiert gelassen und wird jetzt im Bundestag diskutiert. Hier sind weitere Entwicklungen abzuwarten. Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat dazu eine Stellungnahme herausgegeben, die den Entwurf grundsätzlich begrüßt und die Wichtigkeit betont, Betreibende vor Strafzahlungen zu schützen.
Die Novelle der AVV wurde dagegen bereits am 29. September vom Bundesrat beschlossen. Sie enthält analog zur geplanten EEG-Änderung eine Verlängerung der Frist zur obligatorischen Einbeziehung der Baumusterprüfstellen für die Standortprüfung. Geplant ist laut Bundesrat, die Baumusterprüfstellen enger in die Prüfung einzubinden, um Verfahren zur BNK-Nachrüstung zu beschleunigen. Zudem müssen BNK-Systeme immer einen standortspezifischen Nachweis bzw. eine Befliegung vorweisen. Das ist bei Light:Guard bereits der Fall, somit ergibt sich für Sie und uns keine Änderung im Prozess.
Allgemein erwarten wir aber durch die Zwangsbeteiligung der Baumusterprüfstellen längere und teurere Verfahren, auch aufgrund von deren Kapazitätsengpässen. Der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, auf die zwingende Einbeziehung der Baumusterprüfstelle zu verzichten, um den Verfahrensmehraufwand zu reduzieren und somit den Ausbau der Windenergie nicht zu gefährden, wurde bisher nicht entsprochen.
Wir bleiben weiter am Ball und werden Sie informieren, wenn es hier Neuerungen zu vermelden gibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Light:Guard GmbH
Die Frist zur Austattung von Windenergieanlagen mit Bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung (BNK) soll wieder einmal verschoben werden. Das ergibt sich aus einer geplanten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), auch „Solarpaket I” genannt. Bisher handelt es sich allerding lediglich um eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG. Die Fristverlängerung wurde im Beratungsprozess vom Bundesrat unkommentiert gelassen und wird jetzt im Bundestag diskutiert.
Der neue Stichtag zur Umsetzung soll nun der 1. Januar 2025 werden. Diese Frist war bereits im Vorjahr mit dem EEG 2023 erwartet worden, wurde dann aber auf 2024 verkürzt, um jetzt schließlich wieder verlängert zu werden. Der Bundesregierung zufolge könnten viele Anlagenbetreibende die usprüngliche Frist nicht einhalten können, wodurch ihnen eine Pönale nach § 52 EEG gedroht hätte.
Diese soll bestehen, verschiebt sich aber um ein Jahr. Nichtsdestotrotz ist rasches Handeln für Betreibende angesagt. § 9 Abs. 8 wurde nämlich erweitert, und schreibt nun vor, dass „Betreiber, die Anlagen vor (…) 31.12.2023 in Betrieb genommen haben (…) unverzüglich einen vollständigen prüffähigen Antrag zur Zulassung einer Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung” zu stellen haben.
Selbstverständlich unterstützt Light:Guard Sie weiterhin bei der Einholung der Genehmigung. Wir arbeiten mit allen relevanten Behörden zusammen und werden alle Anlagen in unserem Portfolio fristgerecht mit Bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung ausstatten.
Zur weiteren Information und juristischen Einordnung empfehlen wir diesen Artikel der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft.
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